Kein Schadensersatz für Namensnennung in Werbeflyer (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2024 – 5 SLa 66/24)
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass einer ehemaligen Mitarbeiterin kein Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zusteht, weil ihr Name nach ihrem Ausscheiden irrtümlich in einem Werbeflyer genannt wurde. Die Klägerin hatte argumentiert, dass sie dadurch psychologisch belastet wurde und um ihren neuen Arbeitsplatz fürchtete. Das Gericht sah jedoch keinen nachweisbaren Schaden, da es sich um ein bloßes Versehen der Beklagten handelte und keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorlag. Zudem hätte die Klägerin die Situation durch eine einfache Erklärung gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber aufklären können. Daher wurde die Klage auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 15.000 Euro abgewiesen.