Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe (BAG, Urteil vom 19.02.2025 - 10 AZR 57/24)
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er die arbeitsvertraglich vereinbarte Zielvorgabe verspätet oder gar nicht erteilt und dadurch die Motivations- und Anreizfunktion der variablen Vergütung entfällt. Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger, ein Mitarbeiter mit Führungsverantwortung, die Unternehmensziele erst im Oktober 2019 und individuelle Ziele wurden ihm überhaupt nicht vorgegeben, obwohl dies bis März hätte geschehen müssen. Das Gericht stellte fest, dass eine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung nicht mehr möglich war und sprach dem Kläger 16.035,94 Euro brutto Schadensersatz zu. Der Arbeitgeber konnte sich nicht auf eine fehlende Mitwirkung des Klägers berufen, da die Initiativlast allein beim Arbeitgeber lag.