Überstundenzuschläge bei Teilzeit (BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 372/20)
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Prüfung vorgelegt. Unter anderem, ob eine tarifliche Regelung Teilzeitbeschäftigte benachteiligt, wenn Überstundenzuschläge erst ab Überschreiten der Arbeitszeit von Vollzeitkräften gezahlt werden. Eine teilzeitbeschäftigte Pflegekraft hatte geklagt, da sie für ihre Mehrarbeit keine Zuschläge erhielt und sich wegen der Teilzeittätigkeit sowie mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt fühlte. Beim Arbeitgeber sind rund 77 % der Beschäftigten weiblich und über die Hälfte der Belegschaft arbeitet in Teilzeit, wobei der Frauenanteil dort besonders hoch ist. Das Gericht möchte klären, ob diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot der EU verstößt und ob es für die Benachteiligung ausreicht, dass vor allem Frauen von der Teilzeitarbeit betroffen sind. Zudem wird gefragt, ob die Tarifparteien mit der Regelung ein rechtmäßiges Ziel verfolgen, nämlich Vollzeitkräfte nicht schlechter zustellen und Überstunden zu begrenzen.