Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze (BAG, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23)
Bei einer Betriebsratswahl mit weniger Bewerbern als Betriebsratssitzen kann ein „kleinerer“ Betriebsrat gebildet werden. In einem Fall mit 170 Arbeitnehmern, wo ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern vorgesehen ist, kandidierten nur drei Arbeitnehmer*innen. Es wurde dennoch ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt, was die Arbeitgeberin für nichtig erklärte. Das ArbG und LAG hielten die Wahl jedoch für gültig und das BAG entschied, dass die Wahl eines Betriebsrats trotz mangelnder Bewerber gültig ist und dass die Betriebsratsgröße entsprechend der Anzahl der Bewerber angepasst werden kann.